Der Fall Hans Nover auf der Hünxer Honigkirmes
Titelbild: “Traditionelle Honigkirmes 2026 in Hünxe” Foto: foto-gustav
Als Hünxer Bürger und Amateurfotograf beschäftigt mich sehr, was unserem Mitbürger Hans Nover, Fotograf und Redakteur des lokalen Lindenblattes, auf der diesjährigen Honigkirmes nach den bisherigen Schilderungen widerfahren ist. Wie konnte es zu dieser Situation kommen?
Eine Kirmes bietet viele Motive: Menschen, Begegnungen, Lichter und kleine Geschichten am Straßenrand. Der Fall Hans Nover wirft deshalb für mich grundlegende Fragen zum Umgang mit Fotografen auf – und zur Verantwortung von Polizei und privatem Sicherheitsdienst.
Was bislang bekannt ist
Die NRZ berichtete am 18. Oktober 2026 über den Polizeieinsatz gegen den 83-jährigen Hans Nover. Am folgenden Tag berichtete sie über kriminalpolizeiliche Ermittlungen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Der inzwischen vorliegende RP-Bericht aus der Ausgabe vom 21. Oktober enthält weitere Angaben: Nach Darstellung der Polizeipressestelle wurde Nover weder festgenommen noch abgeführt. Er sei zur Klärung des Sachverhalts in die nahe gelegene Dienststelle mitgekommen. Auch einen polizeilichen Platzverweis habe es nicht gegeben; vielmehr habe der Sicherheitsdienst ein Hausverbot ausgesprochen. Nover selbst schildert den Ablauf anders.
Die Kriminalpolizei ermittelt laut Polizeiaussage gegen ihn wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz. Seine Speicherkarte sei sichergestellt worden und werde ausgewertet. Das ist ein Ermittlungsstand, keine Feststellung einer Straftat. Eine abschließende Bewertung des Vorfalls liegt bislang nicht vor.
Meine ursprüngliche Darstellung eines polizeilichen Platzverweises habe ich auf Grundlage dieser Angaben berichtigt. Für Berufs-, Presse- und Amateurfotografen bleibt der Vorgang Anlass, genauer hinzuschauen.
Eine Kamera allein rechtfertigt kein Einschreiten
Wer im öffentlichen Raum fotografiert, begeht damit nicht automatisch eine Rechtsverletzung. Zunächst ist zwischen der Aufnahme und ihrer Veröffentlichung zu unterscheiden. Die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes zum Recht am eigenen Bild betreffen vor allem das Verbreiten und öffentliche Zeigen von Personenaufnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 bei einer Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit vermeintlichen Aufnahmen von Polizeibeamten deutlich gemacht: Die bloße Möglichkeit einer späteren rechtswidrigen Veröffentlichung genügt nicht als Begründung für ein Einschreiten. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte.
Ein uneingeschränktes Recht, jeden Menschen jederzeit zu fotografieren, folgt daraus allerdings nicht. Schon die Aufnahme kann Persönlichkeitsrechte verletzen; auch Datenschutz und gegebenenfalls Hausrecht sind zu beachten. Entscheidend bleiben das Motiv, die Umstände und der Verwendungszweck.
Für Hünxe stellt sich deshalb die Frage: Welche Aufnahmen wurden konkret beanstandet und weshalb? Der genaue Inhalt der Familienbeschwerde geht aus den mir vorliegenden Informationen nicht hervor. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, welche Personen auf welchen Bildern zu sehen waren.
Falls lediglich ein von der öffentlichen Straße aus sichtbarer Stand aufgenommen wurde, reicht die Verärgerung seines Betreibers allein aus meiner Sicht nicht als überzeugende Begründung für ein Einschreiten gegen den Fotografen.
Sicherheitsdienst mit Verantwortung für Deeskalation
Die Rolle des privaten Sicherheitsdienstes darf hinter dem späteren Polizeieinsatz nicht verschwinden. Von professionellen Sicherheitskräften erwarte ich, dass sie einen Streit beruhigen, die Situation sachlich erklären und zwischen den Beteiligten vermitteln – also deeskalieren!
Deeskalation gehört zum fachlichen Handwerkszeug: § 7 der Bewachungsverordnung nennt Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen ausdrücklich als vorgeschriebenen Unterrichtungsinhalt. Anlage 2 führt unter anderem Gesprächsführung und den Umgang mit Konflikten auf. Das allein beweist noch keine konkrete Pflichtverletzung, macht aber deutlich, welcher professionelle Maßstab anzulegen ist.
Nach der zunächst zugrunde gelegten Schilderung entstand bei mir der Eindruck, dass der Sicherheitsdienst die Auseinandersetzung weiter verschärft haben könnte. Die Gemeinde widerspricht dieser Einschätzung ausdrücklich. Deshalb bleibt meine Kritik eine bedingte Bewertung eines bislang nicht abschließend geklärten Ablaufs.
Private Sicherheitskräfte besitzen keine allgemeinen Polizeibefugnisse. § 34a Absatz 5 der Gewerbeordnung begrenzt ihre Eingriffsmöglichkeiten insbesondere auf sogenannte Jedermannsrechte, übertragene Selbsthilferechte und gegebenenfalls gesetzlich übertragene Befugnisse. Dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Ein Auftrag des Veranstalters ist kein Freibrief, beliebige Forderungen gegenüber Besuchern durchzusetzen.
Zur Aufklärung gehört deshalb auch: Wer sprach Nover wie an? Welche Forderungen wurden erhoben? Welcher Druck wurde möglicherweise ausgeübt? Und was unternahm der Sicherheitsdienst konkret, um den Streit zu beenden?
Die Stellungnahme der Gemeinde Hünxe
Auf meine Anfrage antwortete Klaus Stratenwerth als allgemeiner Vertreter des urlaubsbedingt abwesenden Bürgermeisters Michael Häsel. Die Veröffentlichung seiner Stellungnahme wurde ausdrücklich gestattet. Die vollständige Antwort vom 20. Oktober 2026 steht unten in den Kommentaren.
Nach Darstellung der Gemeinde ging dem Vorfall die Beschwerde einer Familie voraus. Der mit dem Hausrecht betraute Sicherheitsdienst der Firma Beuckmann habe unmittelbar die Polizei hinzugezogen. Eine Eskalation durch den Sicherheitsdienst bestreitet die Gemeinde ausdrücklich. Das ausgesprochene Hausverbot bezeichnet sie als deeskalierende Maßnahme bis zur Klärung der Vorwürfe.
Zugleich erklärt die Gemeinde, keine eigenen Erkenntnisse zum maßgeblichen Ablauf zu haben. Kontakt mit Sicherheitsdienst und Polizei habe bestanden, nachdem Nover das Polizeibüro verlassen hatte. Hinsichtlich der weiteren Aufklärung verweist sie auf die polizeilichen Ermittlungen.
Die Begründung des Hausverbots bleibt klärungsbedürftig: Während die Gemeinde Aggressivität als Auslöser ausdrücklich verneint, nennt der Sicherheitsdienst im RP-Bericht die Aggressivität der Beteiligten als Grund. Auf welche Beobachtungen sich diese unterschiedlichen Darstellungen stützen, ist bislang offen.
Bilder löschen, damit Ruhe ist?
Nach der zunächst zugrunde gelegten Schilderung soll Nover Bilder des betroffenen Standes gelöscht haben, um den Konflikt zu entschärfen. Im RP-Bericht erhebt er dagegen den Vorwurf, Polizeibeamte hätten Bilder gelöscht.
Wer welche Bilder unter welchen Umständen gelöscht haben soll, ist für die Bewertung wesentlich. Den genauen Ablauf konnte ich bislang nicht unabhängig überprüfen. Eine ausdrückliche Stellungnahme der Polizei zum Löschungsvorwurf ist im vorliegenden RP-Bericht nicht wiedergegeben.
Der bloße Widerspruch eines Schaustellers oder Sicherheitsmitarbeiters gegen eine Aufnahme begründet keine allgemeine Befugnis, die Kamera zu kontrollieren oder Bilder eigenmächtig zu löschen. Auch eine polizeiliche Löschungsanordnung braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
Geht es um Beweise in einem Strafverfahren, sieht § 94 der Strafprozessordnung die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme vor. Eine sofortige Löschung ist etwas anderes. Ob daneben gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zulässig wären, müsste im konkreten Fall geprüft werden.
Für die Aufklärung ist deshalb wichtig, zwischen einer freiwilligen Löschung, einer verlangten Löschung und einer Löschung durch andere Personen zu unterscheiden. Ebenso muss geklärt werden, in welchem zeitlichen Verhältnis eine mögliche Löschung zur Sicherstellung der Speicherkarte stand.
Platzverweis und Hausverbot unterscheiden
Nach Darstellung der Polizeipressestelle wurde in diesem Fall kein polizeilicher Platzverweis ausgesprochen. Der Sicherheitsdienst habe vielmehr ein Hausverbot erteilt. Diese Maßnahmen müssen auseinandergehalten werden.
Allgemein erlaubt § 34 Absatz 1 Polizeigesetz NRW einen vorübergehenden Platzverweis zur Abwehr einer Gefahr. Rechtmäßiges Fotografieren allein ist keine solche Gefahr. Allerdings muss der gesamte Verlauf betrachtet werden: Auch ein zunächst harmloser Anlass kann in eine gefährliche Situation münden.
Dann ist entscheidend, von wem die Gefahr ausgeht und weshalb gerade diese Person weichen soll. Für Maßnahmen gegen nicht verantwortliche Personen gelten besondere Voraussetzungen.
§ 2 Polizeigesetz NRW verlangt unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Auch das polizeiliche Vorgehen gegenüber Nover muss anhand des tatsächlichen Ablaufs auf seine Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Beim Hausverbot sind hingegen die Grundlage und der Umfang des übertragenen Hausrechts sowie die konkreten Umstände zu klären. Die Bezeichnung als deeskalierende Maßnahme beantwortet diese Fragen für sich genommen noch nicht.
Freie Bildberichterstattung braucht Verständnis
Die in NRW veröffentlichten Verhaltensgrundsätze für Presse, Rundfunk und Polizei erkennen die grundsätzliche Zulässigkeit von Foto- und Filmaufnahmen polizeilicher Einsätze an. Zugleich verlangen sie Rücksicht auf berechtigte Interessen der Abgebildeten und auf die Durchführung des Einsatzes.
Diese Grundsätze betreffen die Medienarbeit und begründen keine pauschalen Sonderrechte für jeden privaten Fotografen. Ob eine Aufnahme zulässig ist, hängt aber ebenso wenig allein vom Besitz eines Presseausweises ab. Von Einsatzkräften erwarte ich eine eigenständige Prüfung. Die Forderung eines Schaustellers oder Sicherheitsdienstes ersetzt diese nicht.
Was wir als Fotografen mitnehmen können
Öffentliche Veranstaltungen sind keine pauschale Freigabe für sämtliche Besucherporträts. § 23 KUG enthält zwar Ausnahmen für Menschen als Beiwerk und für Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen. Diese betreffen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. Berechtigte Interessen der Abgebildeten bleiben geschützt.
Kommt es zu einem Konflikt, halte ich folgendes Vorgehen für sinnvoll:
● Ruhig bleiben und fragen, welche Aufnahme aus welchem Grund beanstandet wird.
● Bei einem Sicherheitsdienst klären, in wessen Auftrag und auf welcher Grundlage er handelt.
● Eine verlangte Löschung nicht vorschnell als rechtliche Verpflichtung akzeptieren. Nach Rechtsgrundlage und Begründung fragen.
● Bei einer Sicherstellung oder Beschlagnahme einen Widerspruch ruhig erklären und um eine schriftliche Bescheinigung sowie ein Verzeichnis der betroffenen Gegenstände bitten. § 107 StPO regelt entsprechende Unterlagen auf Verlangen nach einer strafprozessualen Durchsuchung.
● Keinen körperlichen Widerstand leisten und polizeiliche Anordnungen nicht einfach ignorieren. Den Ablauf anschließend mit Uhrzeiten, Zeugen und möglichst genauen Formulierungen dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.
Aufklärung muss alle Beteiligten einbeziehen
Ich wünsche mir eine nachvollziehbare Aufklärung des Falls Hans Nover. Dazu gehören die Darstellung des Betroffenen, die Begründung der Polizei sowie die Aussagen und das Verhalten der weiteren Beteiligten, einschließlich des privaten Sicherheitsdienstes.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde beweist noch kein Fehlverhalten. Die Ermittlungen gegen Nover bedeuten ebenso wenig, dass eine Straftat feststeht. Auch die Rechtmäßigkeit sämtlicher Maßnahmen ist damit nicht abschließend geklärt.
Meine Erwartung ist eindeutig: Rechtmäßiges Fotografieren darf nicht deshalb zum Problem werden, weil sich jemand über eine Kamera ärgert. Professionelle Sicherheitsarbeit muss zur Beruhigung beitragen. Polizeiliche Eingriffe müssen nachvollziehbar begründet und verhältnismäßig sein.
Zu einer fairen Aufarbeitung gehört auch, eigene Annahmen zu überprüfen, neue Angaben einzuarbeiten und abweichende Darstellungen kenntlich zu machen. Ob die genannten Maßstäbe in Hünxe eingehalten wurden, muss die weitere Aufarbeitung zeigen.
Erstveröffentlichung: 19. Oktober 2026. Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026.
Kommentar aus Fotografensicht auf Grundlage der bislang zugänglichen Informationen.
Quellen und ergänzende Stellungnahmen
● NRZ-Bericht vom 18. Oktober 2026
● NRZ-Bericht vom 19. Oktober 2026
● Stellungnahme der Gemeinde Hünxe vom 20. Oktober 2026: vollständig in den Kommentaren zu diesem Beitrag.
● RP-Bericht „Honigkirmes: Eltern hatten sich beschwert“, Ausgabe vom 21. Oktober 2026
● Quellen und rechtliche Grundlagen zur Erstfassung vom 19. Oktober 2026 (PDF)
Das Quellen-PDF wurde KI-unterstützt recherchiert. Die später hinzugekommenen Stellungnahmen sind oben gesondert aufgeführt.
Disclaimer: Mit diesem Blog verfolge ich keine kommerziellen Interessen. Dieser Beitrag gibt meine persönliche Einschätzung aus Fotografensicht wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.
Es ist schon krass wie da mit einem deutschen Mann umgegangen wird.
Hallo Jürgen, der geschilderte Umgang mit Hans Nover beschäftigt mich ebenfalls sehr. Seine Nationalität spielt für mich dabei keine Rolle. Jeder Mensch verdient einen respektvollen und fairen Umgang. Entscheidend ist, was vor Ort passiert ist und ob das Vorgehen gerechtfertigt war. Genau das muss aufgeklärt werden.
Nachtrag vom 20. Oktober 2026 – Stellungnahme der Gemeinde Hünxe
Auf meine Anfrage hat Klaus Stratenwerth als allgemeiner Vertreter des urlaubsbedingt abwesenden Bürgermeisters Michael Häsel geantwortet. Die Gemeinde hat die Veröffentlichung ihrer Stellungnahme ausdrücklich gestattet.
Nach ihrer Darstellung ging dem Vorfall die Beschwerde einer Familie voraus. Der mit dem Hausrecht betraute Sicherheitsdienst habe unmittelbar die Polizei hinzugezogen. Eine Eskalation durch den Sicherheitsdienst bestreitet die Gemeinde ausdrücklich. Das ausgesprochene Hausverbot bezeichnet sie als deeskalierende Maßnahme bis zur Klärung der Vorwürfe.
Zugleich erklärt die Gemeinde, den maßgeblichen Ablauf nicht selbst beobachtet zu haben und hinsichtlich der weiteren Aufklärung auf die polizeilichen Ermittlungen angewiesen zu sein.
Diese Darstellung ergänze ich zu meinem bisherigen Beitrag. Meine zuvor formulierte Kritik am möglichen Verhalten des Sicherheitsdienstes bleibt damit eine bedingte Bewertung eines bislang nicht abschließend geklärten Ablaufs. Offen sind insbesondere der genaue Gegenstand der Beschwerde, die Grundlage des Hausverbots und die Frage, ob zusätzlich ein polizeilicher Platzverweis ausgesprochen wurde.
Hier der Wortlaut der Antwort per Mail vom 20.10.2026 15:46 Uhr
Sehr geehrter Herr Sommer,
aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit von Bürgermeister Michael Häsel erhalten Sie eine Antwort von mir als seinem allgemeinen Vertreter.
Vorweg möchte ich anmerken, dass die Gemeindeverwaltung als Ordnungsbehörde während des Vorfalls auf der Kirmes unterwegs waren. Wir wurden informiert bzw. hatten Kontakt mit dem Sicherheitsdienst und der Polizei, als Herr Nover das Polizeibüro verlassen hatte. Insofern haben wir keine eigenen Erkenntnisse in der Angelegenheit und müssen auf die polizeilichen Ermittlungen verweisen. Natürlich stehen wir aber auch in Kontakt mit dem Sicherheitsdienst und Herrn Nover.
Die Fa. Beuckmann wurde eingesetzt zur Sicherung der Veranstaltung und ihr wurde das Hausrecht für die Veranstaltung übertragen. Die Präsenz des Sicherheitsdienstes wurde in diesem Jahr, wie auch im letzten Jahr, von den allermeisten Besuchenden positiv wahrgenommen.
Es kam zu der Beschwerde einer Familie bei den Sicherheitsdienstmitarbeitenden. Diese versuchten den Sachverhalt zu klären und zogen unmittelbar die Polizei dazu, die direkt in der Nähe in ihrem Büro war. Zur weiteren Klärung ist die Polizei dann mit Herrn Nover ins Büro der Bezirksbeamten gegangen, das in unmittelbarer Nähe liegt, um die Angelegenheit in Ruhe zu klären. Insofern verweise ich auf die Stellungnahme des Pressesprechers der Polizei im Presseartikel vom 19.10.26 der NRZ. Eine “Eskalation” durch den Sicherheitsdienst hat nicht stattgefunden. Auch gab es keine “Aggressivität” als Auslöser für das erteilte Hausverbot durch die Sicherheitsdienstkräfte sondern Grund war, die Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe abzuwarten, also eine deeskalierende Maßnahme.
Da es sich um ein laufendes polizeiliches Verfahren handelt, kann ich Ihnen keine weitere Auskünfte geben.
Diese Stellungnahme können Sie auch veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
i.V.
Klaus Stratenwerth
Geschäftsbereichsleiter u. Allg. Vertreter des Bürgermeisters
Geschäftsbereich I – Allg. Verwaltung
Aktualisierung vom 20. Oktober 2026 – Weitere Angaben zum Vorfall
Der inzwischen vorliegende RP-Bericht „Honigkirmes: Eltern hatten sich beschwert“ aus der Ausgabe vom 21. Oktober enthält wichtige Präzisierungen.
Nach Darstellung der Polizeipressestelle ermittelt die Kriminalpolizei gegen Hans Nover wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz. Seine Speicherkarte sei sichergestellt worden und werde ausgewertet. Das ist ein Ermittlungsstand, keine Feststellung einer Straftat.
Die Polizei erklärt außerdem, keinen Platzverweis ausgesprochen zu haben. Vielmehr habe der Sicherheitsdienst ein Hausverbot erteilt. Meine bisherige Darstellung eines polizeilichen Platzverweises ist deshalb als strittig zu kennzeichnen.
Hans Nover schildert seinerseits, dass Polizeibeamte Bilder gelöscht hätten. Eine ausdrückliche Stellungnahme der Polizei zu diesem Vorwurf ist im vorliegenden Artikel nicht wiedergegeben.
Unterschiedlich begründet wird das Hausverbot: Während die Gemeinde mir gegenüber Aggressivität als Auslöser ausdrücklich verneint, nennt der Sicherheitsdienst im RP-Bericht die Aggressivität der Beteiligten als Grund. Dieser Punkt bleibt klärungsbedürftig.
Ich ergänze diese Angaben, weil zu einer fairen Aufarbeitung auch gehört, bisherige Annahmen zu überprüfen und abweichende Darstellungen kenntlich zu machen. Eine abschließende Bewertung des Vorfalls bleibt offen.